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Gewerbesteuer: Neue BFH-Rechtsprechung zur erweiterten Grundbesitzkürzung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in 2019 über mehrere Sachverhalte zur erweiterten gewerbesteuerlichen Grundbesitzkürzung entschieden. Dieser Themenkreis führt oftmals zu Diskussionen mit der Finanzverwaltung.

Einfache vs. erweiterte Grundbesitzkürzung

Bei der einfachen Grundbesitzkürzung werden 1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes vom Gewinn gekürzt. Es handelt sich somit um eine Gewerbesteuerentlastung. Weitere Voraussetzungen sind grundsätzlich nicht zu erfüllen.

Bei der erweiterten Grundbesitzkürzung wird der Gewinn von Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, um den Teil des Gewerbeertrags gekürzt, der auf ebenjene Verwaltung und Nutzung entfällt. Es handelt sich somit um eine faktische Gewerbesteuerbefreiung. Unschädlich ist, wenn neben Grundbesitz auch Kapitalvermögen verwaltet und genutzt wird. Die erweiterte Kürzung wird nur auf Antrag und unter eng definierten Voraussetzungen gewährt.

Ausgewählte BFH-Rechtsprechung aus 2019

Betriebsvorrichtungen

Der BFH hatte mit Urteil vom 11.4.2019 (Az.: III R 36/15) zu entscheiden, ob einer grundbesitzverwaltenden GmbH, welche neben einem Hotelgebäude auch Ausstattungsgegenstände wie z.B. Kühlräume oder eine Bierkellerkühlanlage vermietet hatte, die erweiterte Grundbesitzkürzung zu gewähren ist. Der BFH schloss sich im Urteil der Auffassung des Finanzamts an, welches die erweiterte Grundbesitzkürzung versagte. Die erweiterte Grundbesitzkürzung setze voraus, dass Grundbesitz im bewertungsrechtlichen Sinne vorliegt. Die mitvermieteten Ausstattungsgegenstände seien bewertungsrechtlich als Betriebsvorrichtungen und somit nicht als Grundbesitz einzuordnen. Entsprechend habe die GmbH nicht ausschließlich Grundbesitz verwaltet und genutzt. Die gesetzliche Vorschrift zähle jedoch abschließend begünstigte Tätigkeiten auf, die Verwaltung und Nutzung von Betriebsvorrichtungen falle demgemäß nicht hierunter. Die Mitvermietung der Betriebsvorrichtungen sei auch nicht zwingend notwendig für eine wirtschaftlich sinnvoll gestaltete Grundstücksverwaltung und -nutzung. Aufgrund der per Gesetz gebotenen Ausschließlichkeit sei zudem kein Raum für eine quantitative Bagatellgrenze.

Beteiligung an rein vermögensverwaltender Personengesellschaft

Mit Urteil vom 6.6.2019 (Az.: IV R 11/19) hat der BFH im Anschluss an den Beschluss des Großen Senats vom 25.9.2018 (Az.: GrS 2/16) entschieden. Diesem Beschluss lag nachfolgender Sachverhalt zugrunde. Klägerin war eine gewerblich geprägte KG, die an einer rein vermögensverwaltenden GbR beteiligt war. Für ihre aus dieser Beteiligung bezogenen Mieterträge machte die KG die erweiterte Grundbesitzkürzung geltend. Das Finanzamt lehnte diese ab, weil die Beteiligung an der GbR kein eigener Grundbesitz der KG, sondern Grundbesitz der GbR sei.

Der BFH teilte diese Auffassung nicht. Ein im zivilrechtlichen Eigentum der GbR stehendes Grundstück sei ertragsteuerlich eigener Grundbesitz der Gesellschafter der GbR. Denn ertragsteuerlich gilt für die Zurechnung von Wirtschaftsgütern einer rein vermögensverwaltenden Personengesellschaft die sog. Bruchteilsbetrachtung, nach welcher Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, den Beteiligten anteilig zuzurechnen sind. Entsprechend sei der KG die erweiterte Grundbesitzkürzung zu gewähren.

Beteiligung an gewerblich geprägter Personengesellschaft

Auch in dem Sachverhalt des BFH-Urteils vom 27.6.2019 (Az.: IV R 44/16) ging es um eine gewerblich geprägte KG, deren Unternehmensgegenstand insbesondere die Verwaltung eigenen Grundbesitzes war. Sie war wiederum an einer Personengesellschaft, die Eigentümerin von Grundbesitz war, beteiligt, welche im Gegensatz zur Untergesellschaft aus dem zuvor dargestellten Sachverhalt gewerblich geprägt war. Die begehrte erweiterte Grundbesitzkürzung für die aus der Beteiligung erzielten Mieterträge wurde seitens des Finanzamts versagt. Im Gegensatz zu dem o.g. Sachverhalt gilt laut BFH-Urteil vorliegend die Bruchteilsbetrachtung nicht. Vielmehr seien Wirtschaftsgüter dem Zivilrecht folgend hier auch ertragsteuerlich dem Gesamthandsvermögen der gewerblich geprägten Personengesellschaft selbst zuzurechnen. Somit liege keine „Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes vor“, sondern das „Halten einer Beteiligung“. Letzteres finde sich jedoch nicht im abschließenden Katalog der Norm der unschädlichen Tätigkeiten wieder.

Der BFH hat mit diesem Urteil seine bisherige Auffassung bestätigt, entsprechend dem Finanzamt zugestimmt und die erweiterte Grundbesitzkürzung ebenfalls verneint.

Hinweis: Die o.g. Urteile stellen nur einen Ausschnitt aus der vielfältigen Rechtsprechung zur erweiterten Grundbesitzkürzung dar. Bereits dieser lässt jedoch erkennen, dass eine genaue Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen der erweiterten Grundbesitzkürzung geboten ist.

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