Blogbeitrag
07.04.2025

Bei Umwandlungen und Einbringungen gemäß § 20 und § 21 UmwStG unter dem gemeinen Wert ist es entscheidend, die 7-jährige Sperrfrist zu beachten. Innerhalb dieses Zeitraums dürfen – je nach Vorgang – die erhaltenen oder eingebrachten Anteile nicht veräußert werden. Ansonsten kommt es (zeitanteilig) zu einer rückwirkenden Versteuerung der im Einbringungszeitpunkt vorhandenen stillen Reserven.

von
Martin Wulf

Partner, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

Außerdem ist zu beachten, dass während der 7-jährigen Sperrfrist gegenüber dem Finanzamt jährlich bis zum 31. Mai nachzuweisen ist, wem diese Anteile zuzurechnen sind.

Wichtige Voraussetzungen und Prüfungen:

  1. Haben alle relevanten Umwandlungen oder Einbringungen, die in der Aufstellung fehlen, Berücksichtigung gefunden?
     
  2. Gab es zwischenzeitlich Anteilsverkäufe oder Umstrukturierungen, die die Sperrfrist beeinträchtigen könnten?

Ein besonderer Punkt ist die Option zur Körperschaftsbesteuerung (§ 1a KStG). Diese Option ermöglicht es, dass eine Gesellschaft, die ursprünglich nicht körperschaftsteuerpflichtig war, sich freiwillig der Körperschaftsbesteuerung unterwirft. 

Dies führt zu einem sogenannten fiktiven Formwechsel, wodurch die Gesellschaft steuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt wird. Auch dieser Formwechsel unterliegt den Regelungen des UmwStG, weshalb auch hier die Sperrfrist und die Nachweispflichten beachtet werden müssen.

Achten Sie darauf, diese Anforderungen regelmäßig zu prüfen, um keine steuerlichen Vorteile zu gefährden.

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