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Blogbeitrag
26.05.2025

Wer eine Solaranlage, ein Blockheizkraftwerk oder eine andere Anlage zur Stromerzeugung betreibt, stellt sich oft die Frage: Wie wird der selbst verbrauchte Strom steuerlich behandelt? Hier gibt es jetzt wichtige Neuerungen, die das Bundesfinanzministerium veröffentlicht hat. Wir erklären die wichtigsten Punkte verständlich und einfach.

 

Bild von Martin Krebs

von
Martin Krebs

Partner, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

1. Selbstverbrauch von Strom ist keine "Lieferung" mehr

Wenn Betreiber ihren selbst erzeugten Strom direkt verbrauchen (also nicht ins öffentliche Netz einspeisen), liegt keine Lieferung im steuerlichen Sinne mehr vor. Das heißt:

  • Es wird keine fiktive Lieferung des Stroms des Anlagenbetreibers an den Netzbetreiber mehr unterstellt.
  • Auch eine "Rücklieferung" des Stroms vom Netzbetreiber an den Anlagenbetreiber wird nicht mehr angenommen.

2. Zuschüsse für selbst verbrauchten Strom bleiben steuerfrei

Wird für den dezentral verbrauchten Strom ein sogenannter KWK-Zuschlag gezahlt, ist das kein Entgelt für eine Lieferung, sondern ein Zuschuss. Dieser Zuschuss ist steuerlich nicht relevant – es muss also keine Umsatzsteuer abgeführt werden.

3. Regelungen für Photovoltaikanlagen

Betreiber von Solaranlagen sollten Folgendes beachten:

  • Wird Strom ins Netz eingespeist, gilt das als Lieferung und unterliegt grundsätzlich der Umsatzsteuer.
  • Wenn ein Teil des erzeugten Stroms privat genutzt wird, kann die Solaranlage trotzdem komplett dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden. Voraussetzung: Mindestens 10 % des Stroms müssen für unternehmerische Zwecke verwendet werden. In diesem Fall kann die gesamte beim Kauf gezahlte Umsatzsteuer (Vorsteuer) zurückgeholt werden.
  • Der Eigenverbrauch (z.B. für den eigenen Haushalt) löst eine sogenannte "unentgeltliche Wertabgabe" aus. Hierfür muss Umsatzsteuer gezahlt werden, die auf einem fiktiven Strompreis basiert.
  • Der Wert wird geschätzt, wenn keine genauen Messgeräte vorhanden sind - als Faustregel gelten 1.000 kWh je installiertem Kilowatt pro Jahr

Beispiel: Wer eine Solaranlage mit 5 kW Leistung hat und keinen eigenen Zähler nutzt, kann mit 5.000 kWh erzeugtem Strom jährlich rechnen.

4. Sonderfälle: Stromspeicher und Wallboxen

  • Geräte wie Stromspeicher oder Wallboxen zählen steuerlich als eigene "Einheiten".
  • Hier kann die Vorsteuer nur dann gezogen werden, wenn mindestens 10 % des gespeicherten oder geladenen Stroms unternehmerisch genutzt werden.
  • Werden diese Geräte zusammen mit der Photovoltaikanlage angeschafft, gelten sie als eine Gesamtanlage.

5. Regelungen für KWK-Anlagen

  • Für Anlagen, die Strom und Wärme erzeugen, gelten dieselben Grundsätze wie für Photovoltaikanlagen.
  • Wird erzeugte Wärme verkauft, ist der vereinbarte Preis maßgeblich für die Umsatzsteuer.

Wird Wärme für nichtunternehmerische Zwecke entnommen, ist der fiktive Einkaufspreis als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Lässt sich ein solcher Preis nicht ermitteln, sind stattdessen die Selbstkosten maßgeblich. Erfolgt die Lieferung an eine nahestehende Person, ist zusätzlich zu prüfen, ob die Mindestbemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs. 5 UStG Anwendung findet.

6. Ab wann gelten diese Regeln?

  • Die neuen Regelungen gelten ab sofort für alle offenen Fälle.
  • Für Umsätze, die bis Ende 2025 ausgeführt werden, dürfen Betreiber auf Wunsch auch noch die alten Regeln anwenden.

Unser Tipp:

Wenn Sie eine Photovoltaikanlage, ein Blockheizkraftwerk oder eine andere Energieerzeugungsanlage betreiben oder planen, lohnt sich eine genaue steuerliche Beratung. Die steuerlichen Details sind manchmal komplizierter als gedacht – wir helfen Ihnen gerne dabei, den Überblick zu behalten!

 

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