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Blogbeitrag
02.06.2026

Ab dem 10. Juli 2027 gelten für das zum 1. Oktober 2017 eingeführte Transparenzregister neue Regelungen, da die unmittelbar anwendbare EU Geldwäscheverordnung nationale Vorschriften zwecks Vereinheitlichung ersetzt. Der bisherige Begriff des „wirtschaftlich Berechtigten“ wird durch den Begriff des „wirtschaftlichen Eigentümers“ ersetzt; hiermit ist auch eine inhaltliche Neudefinition verbunden, wer als wirtschaftlicher Eigentümer von Stiftungen anzusehen ist. Dies wird mit einer spürbaren Ausweitung der Meldepflichten verbunden sein: Letztendlich werden alle Stiftungen ihre wirtschaftlichen Eigentümer neu ermitteln und dem neugeschaffenen sogenannten „Zentralregister“ mit den nachfolgend präzisierten Angaben melden müssen.

Jürgen Gärtner ist Rechtsanwalt und Mediator bei PKF Fasselt

von
Jürgen W. Gärtner

Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer von Stiftungen

Zukünftig werden gemäß der EU‑Geldwäscheverordnung [Verordnung (EU) 2024/1624 – „GwVO“] ab dem 10. Juli 2027 dem Zentralregister als wirtschaftliche Eigentümer von Stiftungen folgende Personen zu melden sein:

  • der Stifter selbst,
  • die Mitglieder des Leitungsorgans, also des Stiftungsvorstands,
  • die Mitglieder eines Aufsichtsorgans (z.B. eines Stiftungsrats, Beirats, Aufsichtsrats oder Kuratoriums),
  • die Begünstigten (noch unbestimmte Begünstigte sind der Kategorie nach anzugeben),
  • jede andere natürliche Person, die die Stiftung direkt oder indirekt kontrolliert.

Im Falle von Änderungen sind unverzüglich Meldungen ans Zentralregister vorzunehmen.

Hinweis: Nach bisheriger Rechtslage waren der Stifter sowie Mitglieder der Aufsichtsorgane selten und nur bei Vorliegen spezifischer Umstände zu melden, sodass diesbezüglich vielerorts Handlungsbedarf entsteht. 

Notwendige Angaben

Für die wirtschaftlichen Eigentümer von Stiftungen sind dem Zentralregister wie bisher die folgenden Angaben zu melden (und bei Änderungen unverzüglich zu aktualisieren):

  • alle Vornamen,
  • der Nachname,
  • das Geburtsdatum,
  • der Wohnort,
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses (diese ergeben sich aus der Begründung der Stellung der natürlichen Person als wirtschaftlicher Eigentümer),
  • alle Staatsangehörigkeiten.

Zusätzlich werden dem Zentralregister ab dem 10. Juli 2027 die folgenden Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern zu melden (und unverzüglich zu aktualisieren) sein:

  • die vollständige Wohnanschrift,
  • der Geburtsort,
  • die Nummer eines Ausweisdokuments,
  • eine etwaig vorhandene eindeutige persönliche Identifikationsnummer.

Hinweis: Diese zusätzlichen Angaben sind aber der Einsichtnahme der Öffentlichkeit entzogen.

Handlungsbedarf für Stiftungen mit Unternehmensbeteiligungen

Die wirtschaftlichen Eigentümer der Stiftungen gelten ab dem 10. Juli 2027 als wirtschaftliche Eigentümer auch der Gesellschaften, an denen eine Eigentumsbeteiligung der Stiftung besteht oder die die Stiftung direkt oder indirekt durch Eigentumsbeteiligung oder anderweitig kontrollieren. 

Hinweis: Nach bisheriger Rechtslage war ein beherrschender Einfluss eines wirtschaftlich Berechtigten auf die Stiftung notwendig, um diesen auch als wirtschaftlich Berechtigten in den Beteiligungsgesellschaften zu qualifizieren. Ein beherrschender Einfluss ist nach neuer Rechtslage gerade nicht mehr Voraussetzung. Vor diesem Hintergrund werden insbesondere Beteiligungsgesellschaften von Stiftungen in Abstimmung mit diesen ihre Mitteilungspflichten prüfen und wahrscheinlich in vielen Fällen neue Meldungen zum Zentralregister vornehmen müssen.

Weitere Neuerungen

Weitere nicht nur Stiftungen betreffende Neuerungen sind insbesondere die Dokumentationsanforderungen im Rahmen von laufend durchzuführenden Compliance-Prüfungen.

Über den Autor: Jürgen W. Gärtner ist Rechtsanwalt bei der PKF FASSELT Partnerschaft mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte (Mitgliedsunternehmen des PKF-Netzwerkes).

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