Wird zwischen einer kommunalen Eigengesellschaft (Organträger) und der Versorgungs-Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft) ein Ergebnisabführungsvertrag i.S.d. § 291 AktG geschlossen, hat der Minderheitsgesellschafter, welcher als jeweiliger Fachpartner auftritt und i.d.R. über eine Sperrminorität verfügt, anstelle eines Anspruchs auf das jeweilige Jahresergebnis einen Anspruch auf eine angemessene Ausgleichszahlung. Dieses bewährte Modell steht derzeit auf dem Prüfstand der Finanzrechtsprechung, da hinsichtlich der Bemessung der Ausgleichszahlung für ertragsteuerliche Zwecke unterschiedliche Vorstellungen bestehen.
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