Im Focus
Hamburgisches Zweitwohnungsteuergesetz benachteiligt Alleinerziehende möglicherweise in verfassungswidriger Art
Der Sachverhalt:Die Klägerin ist eine alleinerziehende Mutter, mit einer schulpflichtigen Tochter, deren gemeinsame Hauptwohnung außerhalb Hamburgs lag. Die Mutter unterhielt in den Streitjahren 2007 und 2008 aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung in Hamburg. Das Finanzamt setzte mit Blick auf die in Hamburg angemietete Wohnung Zweitwohnungsteuer i.H.v. jährlich 300 € gegen die Klägerin fest.
Nach § 1 HmbZWStG unterliegt das Innehaben einer Zweitwohnung in Hamburg der Zweitwohnungsteuer, wobei nach § 2 Abs. 1 S. 1 HmbZWStG als Zweitwohnung eine Wohnung aufzufassen ist, die dem Eigentümer oder Hauptmieter als Nebenwohnung i.S.d. Hamburgischen Meldegesetzes dient. Nach § 2 Abs. 5c HmbZWStG gelten die Abs. 1 und 2 der Vorschrift nicht für Wohnungen, die eine verheiratete oder in Lebenspartnerschaft lebende Person, die nicht dauernd getrennt von ihrem Ehe- oder Lebenspartner lebt, aus überwiegend beruflichen Gründen innehat, wenn die gemeinsame Wohnung die Hauptwohnung und außerhalb Hamburgs belegen ist.
Als nicht verheiratete Person konnte die Klägerin die Vergünstigung des § 2 Abs. 5c HmbZWStG nicht in Anspruch nehmen. Sie sah darin eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG.
Das FG wies die Klage ab. Auf die Revision der Klägerin forderte der BFH den Senator für Finanzen der Freien und Hansestadt Hamburg auf, dem Verfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob § 2 Abs. 5c HmbZWStG dadurch gegen Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, dass er eine aus einem alleinerziehenden Elternteil und seinem noch in der Schulausbildung befindlichen Kind bestehende Familie nicht erfasst.
Die Gründe:
Art. 6 Abs. 1 GG schützt auch die aus einer alleinerziehenden Mutter und ihrem Kind bestehende Gemeinschaft. Dieser Schutz betrifft die Familie vorrangig als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft, zu der nach vorläufiger Sicht auch die schulische Ausbildung gehört. Infolgedessen stellte sich die Frage, ob eine Regelung, nach der vergleichbare verheiratete oder in Lebenspartnerschaft lebende Personen begünstigt werden, während eine aus einer Mutter und einem noch in der Schulausbildung befindlichen Kind bestehende Familie ausgeschlossen wird, mit der Verfassung vereinbar ist.
Sollte die Prüfung der angesprochenen Verfassungsfrage einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG ergeben, so müsste der Senat nach Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG das Verfahren aussetzen und eine Entscheidung des BVerfG einholen.
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