Im Focus
Rabatte und Zugaben durch Apotheken können unzulässig sein
Der Sachverhalt:Die beklagten Apothekeninhaber hatten ihren Kunden beim Bezug von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nach unterschiedlichen Systemen Preisnachlässe, die Rückerstattung der Praxisgebühr, Einkaufsgutscheine und/oder Prämien gewährt. Die Kläger - in drei Fällen die Wettbewerbszentrale und in den übrigen Fällen Mitbewerber der Beklagten - waren der Ansicht, die Beklagten hätten dadurch gegen die im Arzneimittelrecht enthaltenen Preisbindungsvorschriften nach § 78 Abs. 2 S. 2 u. 3, Abs. 3 S. 1 AMG, § 1 Abs. 1 u. 4, § 3 AMPreisV sowie gegen das im Heilmittelwerberecht geregelte Verbot von Werbegaben nach § 7 HWG verstoßen. Infolgedessen nahmen sie die Beklagten wegen des Rechtsbruchs nach § 4 Nr. 11 UWG sowie teilweise auch unter dem einer unangemessenen Kundenbeeinflussung gem. § 4 Nr. 1 UWG auf Unterlassung in Anspruch.
In der Sache I ZR 72/08 stellte sich außerdem die Frage, ob das deutsche Arzneimittelpreisrecht auch für im Wege des Versandhandels nach Deutschland eingeführte Arzneimittel gilt. In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine in den Niederlanden ansässige Apotheke im Wege des Internet-Versandhandels Medikamente für den deutschen Markt angeboten und mit einem Bonussystem geworben, nach dem der Kunde beim Kauf verschreibungspflichtiger Medikamente auf Kassenrezept einen Bonus von 3 % des Warenwerts, mindestens aber 2,50 € und höchstens 15 € pro verordneter Packung erhalten sollte. Der Bonus sollte unmittelbar mit dem Rechnungsbetrag oder im Rahmen einer künftigen Bestellung verrechnet werden.
Die Vorinstanzen gaben den Klagen statt. Die jeweils zugelassenen Revisionen der Beklagten blieben vor dem BGH weitestgehend erfolglos. Hinsichtlich des Versandhandels hat der Senat allerdings die Sache dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Entscheidung vorgelegt.
Die Gründe:
Ein Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung liegt nicht nur dann vor, wenn der Apotheker ein preisgebundenes Arzneimittel zu einem anderen als dem nach der Arzneimittelpreisverordnung zu berechnenden Preis abgibt. Ein solcher Verstoß ist vielmehr auch dann zu bejahen, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen.
Die insoweit einschlägigen Bestimmungen des Arzneimittelrechts sind neben § 7 HWG anwendbar, da sie den Verbraucher vor unsachlichen Beeinflussungen schützen sollen und einen anderen Zweck verfolgen als die arzneimittelrechtliche Preisregelung. Diese soll insbesondere die im öffentlichen Interesse gebotene flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherstellen. Die Bestimmungen der § 78 Abs. 2 S. 2 u. 3, Abs. 3 S. 1 AMG, § 1 Abs. 1 u. 4, § 3 AMPreisV stellen auch Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG dar, weil sie dazu bestimmt sind, den (Preis-)Wettbewerb unter den Apotheken zu regeln.
Allerdings ist das beanstandete Verhalten der Apotheker nur dann geeignet, die Interessen von Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern i.S.d. § 3 Abs. 1 UWG spürbar zu beeinträchtigen, wenn keine nach § 7 Abs. 1 S. 1 HWG zulässige Werbegabe vorliegt. Insofern kann eine Werbegabe im Wert von einem Euro noch als zulässig angesehen werden. Anders sieht es bei einer Werbegabe im Wert von fünf Euro aus. Hier kann schon eine spürbare Beeinträchtigung angenommen werden.
Zwar tendiert der Senat dazu, die Frage, ob das deutsche Arzneimittelpreisrecht auch für im Wege des Versandhandels nach Deutschland eingeführte Arzneimittel gilt, zu bejahen. Allerdings sieht er sich hieran durch eine Entscheidung des 1. Senats des BSG gehindert, der in anderem Zusammenhang entschieden hat, dass das deutsche Arzneimittelpreisrecht für solche Arzneimittel nicht gilt. Infolgedessen wurde diese Frage dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Entscheidung vorgelegt.
Linkhinweise:
- Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
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