Im Focus
Bei treuhänderischer Registrierung einer Domain richtet sich der Herausgabeanspruch des Treugebers aus § 667 BGB auf Übertragung oder Umschreibung
Der Sachverhalt:Im April 2005 gründeten 54 Braunkohlegegner in Lübtheen eine Bürgerinitiative unter dem Motto "Braunkohle-Nein". Die Gründungsmitglieder beauftragten neun Personen, darunter den Beklagten, die Bürgerinitiative "auf die Beine zu stellen". Mitte April 2005 trafen sich diese Personen, um weitere Einzelheiten des Vorgehens, insbes. auch die Informationsarbeit der Bürgerinitiative, festzulegen. Der Beklagte, Inhaber eines Computergeschäfts, bot hierbei an, eine Internet-Homepage zu erstellen.
Wenige Tage später ließ er den Domainnamen "braunkohle-nein.de" für sich bei der DENIC registrieren und richtete auf seine Kosten eine Homepage ein. Auf ihr wurden Informationen zunächst über die Bürgerinitiative und später über den Kläger veröffentlicht. Auf Informationsblättern der Bürgerinitiative wurde der Domainname im Impressum angegeben. Im Mai 2005 wurde der Kläger schließlich als eingetragener Verein aus dem Kreis der Mitglieder der Bürgerinitiative gegründet. Der Beklagte wurde in den Vorstand des Vereins gewählt. Der Vereinsname des Klägers lautete zunächst "Bürgerbewegung Braunkohle-Nein e.V.", ab März 2007 "Braunkohle-Nein e.V.".
Nachdem es zwischen dem klagenden Verein und dem Beklagten zu Unstimmigkeiten gekommen war, schied der Beklagte im Mai 2006 aus dem Verein aus. Danach forderte der Kläger den Beklagten vergeblich zur Herausgabe des streitgegenständlichen Domainnamens auf. Im Rahmen seiner Klage hat der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, durch Verzichtserklärung gegenüber der DENIC zu erklären, dass er die Internet-Domain "braunkohle-nein" freigibt.
LG und OLG gaben der Klage statt. Die Revision des Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Der Beklagte hat den Domainnamen als Beauftragter für die Bürgerinitiative registrieren lassen und ist deshalb nach § 667 BGB dem klagenden Verein, der aus der Bürgerinitiative hervorgegangen ist, zur Herausgabe des Domainnamens verpflichtet.
Der Beklagte hat den Domainnamen im April 2005, lediglich zwei Tage nach der Zusammenkunft des Komitees, nicht für eigene Zwecke, sondern für die Bürgerinitiative registrieren lassen. Dem klagenden Verein steht der Anspruch auf Freigabe des Domainnamens auch zu. Allerdings richtet sich der Anspruch des Treugebers aus § 667 BGB auf Herausgabe des Erlangten, bei treuhänderischer Registrierung eines Domainnamens also auf dessen Übertragung oder Umschreibung. Es kommt hier nicht auf die in der Rechtsprechung des BGH anerkannten Besonderheiten des Domainrechts an, wonach es bei marken- und namensrechtlichen Ansprüchen hinsichtlich eines Domainnamens nur einen Freigabeanspruch, nicht jedoch einen Umschreibungsanspruch gibt.
Denn im Fall einer treuhänderischen Registrierung stellt es keine ungerechtfertigte Bevorzugung des Treugebers gegenüber anderen etwaigen Prätendenten dar, wenn er den Domainnamen mit der Priorität der treuhänderischen Registrierung erhält. Hätte er dagegen nur einen Freigabeanspruch, bestünde die Gefahr, dass er den Domeinnamen nach der Freigabe nicht für sich registrieren lassen könnte, wenn ein Prätendent sich in der Zwischenzeit mit einem Dispute-Eintrag gesichert hätte.
Der von dem klagenden Verein allein geltend gemachte Freigabeanspruch ist jedoch in dem Herausgabeanspruch aus § 667 ZPO enthalten und stellt sich diesem gegenüber als Minus dar. Die begehrte Verzichtserklärung gegenüber der DENIC kann in Verbindung mit einem rangwahrenden Dispute-Eintrag die Rechte hinsichtlich des Domainnamens in gleicher Weise sichern wie eine Übertragung oder Umschreibung. Begnügt sich der klagende Verein mit der Freigabe, besteht kein Grund, ihm den entsprechenden Anspruch zu versagen.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung ist auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
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