Im Focus
Zu den Voraussetzungen der gerichtlichen Bestellung von Sonderprüfern
Sachverhalt:Die Antragsgegnerin ist eine AG. Sie hatte im Jahr 2006 für 450.000 € ihre Tochtergesellschaft W-GmbH an die Firma C-GmbH veräußert. Bei der Käuferin handelte es sich um die Mehrheitsgesellschafterin der Antragsgegnerin. Die Antragsteller stellten im Rahmen der Hauptversammlung der Antragsgegnerin im Juni 2007 in Bezug auf den vorgenannten Veräußerungsvorgang einen Sonderprüfungsantrag. Dieser wurde allerdings von der Hauptversammlung abgelehnt.
Daraufhin leiteten die Antragsteller das gerichtliche Antragsverfahren auf Bestellung von Sonderprüfern gem. §§ 142 Abs. 2, 315 S. 2 AktG ein. Das LG wies den Antrag zurück. Auch die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsteller blieb vor dem OLG erfolglos.
Gründe:
Das LG hatte den vorliegenden Antrag auf Bestellung von Sonderprüfern zu Recht zurückgewiesen.
Zum einen widersprach es nicht dem Wesen des Verfahrens gem. §§ 142 Abs. 2, 315 S. 2 AktG dem Finanzvorstand der Antragsgegnerin Gelegenheit zu geben, die von den Antragstellern vorgetragenen Tatsachen im Rahmen seiner mündlichen Anhörung als Vorwürfe "auszuräumen". So ist es zunächst Sache der Antragsteller, Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ein Verdacht von Unredlichkeiten oder einer groben Verletzung des Gesetzes oder der Satzung beziehungsweise eine pflichtwidrige Nachteilszufügung ergeben. Zwar brauchen sie für die von ihnen behaupteten verdachtsbegründenden Tatsachen weder Beweis anzubieten noch diese glaubhaft zu machen. Dem Antrag kann aber nur stattgegeben werden, wenn das Gericht nach Anhörung der Gesellschaft und des Aufsichtsrats zu der Überzeugung gelangt, dass hinreichende Tatsachen im vorgenannten Sinne vorliegen.
Die Anhörung der Beteiligten - namentlich auch der Gesellschaft als Antragsgegnerin - und des Aufsichtsrates ist durch § 142 Abs. 5 S. 1 AktG ausdrücklich geregelt. Das Verfahren richtet sich im Übrigen gem. § 142 Abs. 8 AktG a.F. nach den Regelungen des FGG. In Anwendung des damit geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes gem. § 12 FGG bestimmt das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der Tatbestandsmerkmale den Umfang der Ermittlungen. Bei der so erfolgenden Prüfung, ob hinreichende Verdachtstatsachen im genannten Sinn vorliegen, handelt es sich mitnichten um eine Vorwegnahme der Sonderprüfung. Es geht ausschließlich um die Frage, ob hinreichende Verdachtstatsachen i.S.d. §§ 142 Abs. 2, 315 S. 2 AktG bestehen.
Infolgedessen hatte das LG zu Recht das Vorliegen hinreichender Verdachtstatsachen in Bezug auf die Frage verneint, ob der Verkauf der W-GmbH unter Berücksichtigung des nach HFA 10 ermittelten Ertragswertes von 651.000 € zu einem entsprechenden Mindestpreis hätte erfolgen müssen. Diesbezüglich hat nicht nur der Finanzvorstand der Antragsgegnerin Gegenteiliges behauptet. Vielmehr war in diesem Zusammenhang darüber hinaus das Schreiben der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu berücksichtigen. Aus den vollständig nachvollziehbaren Ausführungen ergab sich, dass der nach HFA 10 errechnete Wert nicht für die Bewertung einer Transaktion herangezogen werden konnte, bei der keine Exklusivität vereinbart wurde, da er auf der Annahme beruhte, dass weiterhin Exklusivität bestehe.
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