Im Focus
Taxiunternehmen müssen in Telefonverzeichnissen unter dem Buchstaben T veröffentlichte Anzeigen von Mietwagenunternehmen hinnehmen
Der Sachverhalt:Der Beklagte, der ein Mietwagenunternehmen betreibt, warb in dem von der Streithelferin verlegten Telefonverzeichnis "Das Örtliche" für Stadt1, Stadt2 und Umgebung, Ausgabe 2008/2009, in den Abschnitten für Stadt1 und Stadt2 jeweils mit einer direkt unter dem Buchstaben "T" platzierten und mit "Mietwagen …" überschriebenen Werbeanzeige.
Der Kläger ist Inhaber eines Taxiunternehmens in Stadt1. Er hält die Werbung des Beklagten für unlauteren Kundenfang, da Verbraucher, die sich anschickten, fernmündlich ein Taxi zu bestellen, gezielt abgefangen würden. Außerdem wirft der Kläger dem Beklagten eine Irreführung des Verkehrs und einen Verstoß gegen § 49 Abs. 4 S. 5 PBefG vor, da die Werbung zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr führen könne. Schließlich sei die Werbeanzeige in dem Abschnitt für Stadt1 auch deshalb zu beanstanden, weil das Unternehmen des Beklagten in Stadt2 ansässig ist und bei Aufträgen aus Stadt1 unter Berücksichtigung des für Mietwagen geltenden Rückkehrgebots (§ 49 Abs. 4 S. 3 PBefG) eine entsprechend längere Anfahrt anfalle.
Das LG gab der Klage antragsgemäß statt. Auf die Berufung des Beklagten hob das OLG das Urteil auf und wies die Klage ab. Die Revision zum BGH wurde im Hinblick auf eine abweichende Entscheidung des OLG Bamberg zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
Die Gründe:
Die angegriffene Werbung ist wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden.
Ein unlauteres Abfangen von Kunden liegt nicht vor. Das Ausspannen und Abfangen von Kunden ist allein dann wettbewerbswidrig, wenn auf Kunden, die bereits dem Mitbewerber "zuzurechnen" sind, in unangemessener Weise eingewirkt wird, um sie als eigene Kunden zu gewinnen oder zu erhalten. Eine unangemessene Einwirkung auf den Kunden liegt insbes. dann vor, wenn sich der Abfangende gewissermaßen zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden stellt, um diesem eine Änderung seines Entschlusses aufzudrängen, die Waren oder Dienstleistungen des Mitbewerbers in Anspruch zu nehmen. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Insbes. eine auf die Verdrängung von Mitbewerbern abzielende geschäftliche Handlung (§ 4 Nr. 10 UWG) ist zu verneinen.
Indem der Beklagte seine Werbung in der Nähe der Rubrik "Taxi" lokalisiert, unter der die Telefoneinträge einiger Taxiunternehmen erscheinen, zielt er jedoch nicht auf die Verdrängung der mit ihm im Wettbewerb stehenden Taxiunternehmen. Er stellt sich nicht zwischen die Mitbewerber und deren Kunden, sondern gleichsam neben die Mitbewerber, um den an einer Taxifahrt interessierten Verbrauchern sein Leistungsangebot als - frei wählbare - Alternative zu präsentieren. Ein Unternehmer handelt nicht schon dann gem. § 4 Nr. 10 UWG wettbewerbswidrig, wenn er die Aufmerksamkeit, die Angebote der Wettbewerber beim angesprochenen Verkehr finden, dazu nutzt, um auch auf sein konkurrierendes Leistungsangebot hinzuweisen. Dementsprechend darf ein Mietwagenunternehmer seine Leistung grundsätzlich im Telefonbuch unter "T" bewerben.
Auch ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot (§ 5 UWG) bzw. gegen § 49 Abs. 4 S. 5 PBefG (i.V.m. § 4 Nr. 11 UWG) lässt sich nicht feststellen. Die Nähe der Werbeanzeige zu der Rubrik "Taxi" führt nach den konkreten Umständen des vorliegenden Falles aus der (maßgebenden) Sicht eines durchschnittlich informierten und verständigen Durchschnittsverbrauchers keine Verwechslungsgefahr herbei. Dass der Beklagte keinen Taxenverkehr anbietet, geht aus der deutlich herausgestellten Überschrift "Mietwagen …" hervor. Im Übrigen ist die Werbung auch nicht deshalb irreführend, weil sie beim angesprochenen Verkehr unzutreffende Vorstellungen über den Anfahrtsweg erzeugen könnte. In der Anzeige wird deutlich sichtbar auf den Betriebssitz Stadt2 hingewiesen.
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