Nicht weniger als eine neue Insolvenzkultur hat sich der Gesetzgeber mit dem zum 1.3.2012 in Kraft getretenen „Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“ (ESUG) auf seine Fahnen geschrieben. Es soll die Erfolgschancen für Unternehmenssanierungen wesentlich verbessern. Unternehmen, Banken und Berater sind nun im Rahmen der Umsetzung gefordert und stehen gleichermaßen vor entscheidenden Herausforderungen: Insbesondere ist es regelmäßig erforderlich, den Tatbestand der Sanierungsfähigkeit eines Unternehmens zum Zeitpunkt des vom Gläubiger vorgesehenen Sanierungsbeitrags objektiv nachzuweisen. In der Praxis sind – auch in Ausfüllung der vom BGH in seiner Rechtsprechung entwickelten Kriterien – die mit dem neuen IDW-Standard S 6 verfügbaren Vorgaben die entscheidende Messlatte: Hieran wird überprüft, ob ein Sanierungskonzept den an eine solche Nachweisführung zu stellenden Anforderungen entspricht. Für kleine und mittlere Unternehmen ist der Konzepterstellungsaufwand ein oft noch wichtigerer Faktor als für die Großunternehmen, auf die der IDW S 6 zunächst abzielt. Umso wichtiger sind verlässliche Angaben dazu, welche Abweichungen von auf Großunternehmen zugeschnittenen Standards zulässig sind, ohne dass die anforderungsgerechte Konzepterstellung in Zweifel gezogen werden könnte.