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Erfahrene Beraterpersönlichkeiten, die ihren Mandanten engagiert zur Seite stehen, kombiniert mit den Kompetenzen und der Leistungsfähigkeit eines national und weltweit agierenden Netzwerkes von selbstständigen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften. Das ist das besondere Profil von PKF in Deutschland.
Ein Netzwerk ist immer mehr als die Summe seiner Einzelteile, durch unsere kompetenten Berater, die Ihnen als Ihre Ansprechpartner dieses Netzwerk nutzbar machen, schaffen wir den Mehrwert den wir anstreben – für Ihren Erfolg.
In diesem Film erhalten Sie einen Einblick in die Leistungsfähigkeit des internationalen PKF-Netzwerks.
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Das Urteil ist entgegen der gesetzlichen Anwendungsvorschrift zu § 8b Abs. 3 KStG (aktuell § 34 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 KStG) auf alle noch offenen Fällen anzuwenden, in denen im Jahr 2001, bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren im Wirtschaftsjahr 2001/2002, Gewinnminderungen aufgrund von Teilwertabschreibungen von Anteilen an ausländischen Gesellschaften und Verlusten aus der Veräußerung dieser Anteile geltend gemacht werden.
Diese Regelung gilt auch für Gewinnminderungen aufgrund von Teilwertabschreibungen, die nicht börsenkursbedingt sind. Im Fall von Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften aus EU-/EWR-Mitgliedstaaten gilt dies auch dann, wenn es sich um eine Beteiligung von 10 % oder mehr handelt. Im Fall von Beteiligungen an Drittstaaten gilt dies nur, wenn die Beteiligung weniger als 10 % beträgt.
Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 11.11.2010.
Linkhinweis:
Auf den Webseiten des BMF finden Sie den Volltext des Schreibens (pdf-Format).