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Erfahrene Beraterpersönlichkeiten, die ihren Mandanten engagiert zur Seite stehen, kombiniert mit den Kompetenzen und der Leistungsfähigkeit eines national und weltweit agierenden Netzwerkes von selbstständigen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften. Das ist das besondere Profil von PKF in Deutschland.

Ein Netzwerk ist immer mehr als die Summe seiner Einzelteile, durch unsere kompetenten Berater, die Ihnen als Ihre Ansprechpartner dieses Netzwerk nutzbar machen, schaffen wir den Mehrwert den wir anstreben – für Ihren Erfolg.

In diesem Film erhalten Sie einen Einblick in die Leistungsfähigkeit des internationalen PKF-Netzwerks.
  

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BMF-Schreiben Anwendung des § 8b Abs. 3 KStG 1999 auf Auslandsbeteiligungen in den Veranlagungszeiträumen 2001 bzw. 2002

In dem hatte der EuGH entschieden, dass in einem Fall, in dem eine inländische Kapitalgesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft mit weniger als 10 % beteiligt ist, Art. 56 EG dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung wie derjenigen des § 8b Abs. 3 KStG 1999 entgegensteht, wonach ein Verbot des Abzugs von Gewinnminderungen aufgrund von börsenkursbedingten Teilwertabschreibungen im Zusammenhang mit einer solchen Beteiligung für Beteiligungen an einer ausländischen Gesellschaft früher in Kraft tritt als für Beteiligungen an einer inländischen Gesellschaft.

Das Urteil ist entgegen der gesetzlichen Anwendungsvorschrift zu § 8b Abs. 3 KStG (aktuell § 34 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 KStG) auf alle noch offenen Fällen anzuwenden, in denen im Jahr 2001, bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren im Wirtschaftsjahr 2001/2002, Gewinnminderungen aufgrund von Teilwertabschreibungen von Anteilen an ausländischen Gesellschaften und Verlusten aus der Veräußerung dieser Anteile geltend gemacht werden.

Diese Regelung gilt auch für Gewinnminderungen aufgrund von Teilwertabschreibungen, die nicht börsenkursbedingt sind. Im Fall von Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften aus EU-/EWR-Mitgliedstaaten gilt dies auch dann, wenn es sich um eine Beteiligung von 10 % oder mehr handelt. Im Fall von Beteiligungen an Drittstaaten gilt dies nur, wenn die Beteiligung weniger als 10 % beträgt.

Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 11.11.2010.

Linkhinweis:

Auf den Webseiten des BMF finden Sie den Volltext des Schreibens (pdf-Format).