Im Focus
Vergabe eines zinslosen Gesellschafterdarlehens kann "Geschäftsbeziehung" i.S.d. § 1 AStG a.F. begründen
Der Sachverhalt:Die Klägerin hielt in den Streitjahren 1999 bis 2001 zunächst 97 % und später 100 % der Anteile an einer ungarischen Kapitalgesellschaft. Diese hatte in Ungarn ein Fabrik- und Verwaltungsgebäude errichtet und dieses sodann verpachtet. Ihr Stammkapital betrug umgerechnet 65.000 €.
Zur Finanzierung der Herstellungskosten des Gebäudes hatte die Klägerin der Gesellschaft im Jahr 1998 ein unverzinsliches Darlehen i.H.v. 370.500 DM gewährt. Das Finanzamt nahm an, dass die Darlehensgewährung § 1 Abs. 1 AStG a.F. unterfalle und setzte auf dieser Basis bei der Besteuerung der Klägerin geschätzte fiktive Zinseinnahmen i.H.v. 22.230 DM pro Jahr einkommenserhöhend an.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.
Die Gründe:
Die vom FG getroffenen Feststellungen ließen nicht die Annahme zu, dass im vorliegenden Fall eine Berichtigung von Einkünften nach § 1 Abs. 1 AStG a.F. ausscheide.
Nach § 1 Abs. 1 AStG a.F. sind, wenn ein Steuerpflichtiger Geschäftsbeziehungen zum Ausland unterhält, seine Einkünfte unter bestimmten Voraussetzungen abweichend von der tatsächlich angefallenen Höhe anzusetzen. Das Gesetz lässt es für die Annahme einer Geschäftsbeziehung genügen, dass der Vorgang aus der Sicht der dem Steuerpflichtigen nahe stehenden Person einer der in § 1 Abs. 4 AStG a.F. genannten Einkunftsarten unterfällt. Es reicht deshalb aus, wenn der inländische Steuerpflichtige der ihm nahe stehenden Person ein Darlehen gewährt, dass diese ihrerseits zur Erzielung von Einkünften i.S.d. § 1 Abs. 4 AStG a.F. verwendet. So lagen die Dinge auch im vorliegenden Fall, da die ungarische Gesellschaft den Darlehensbetrag im Zusammenhang mit der Vermietung eines Grundstücks eingesetzt hatte und diese Vermietungstätigkeit ihrer Art nach § 21 EStG unterfiel.
Das FG bezeichnete das Darlehen zwar als sog. "Finanzplandarlehen". Es hat aber nicht erläutert, welche besondere Ausgestaltung oder spezifische wirtschaftliche Funktion des Darlehens mit diesem Begriff umschrieben werden sollte. Erst recht fehlten Ausführungen dazu, ob das ungarische Recht die Darlehenssumme als Eigen- oder als Fremdkapital der Gesellschaft ansieht. Infolgedessen machte das Finanzamt zu Recht geltend, dass ohne weitere Feststellungen dazu die Annahme einer Geschäftsbeziehung i.S.d. § 1 Abs. 1 AStG a.F. nicht unter Hinweis auf das Vorliegen einer Eigenkapitalzuführung verneint werden konnte.
Ebenso hat das FG nicht festgestellt, dass erst durch die Darlehensgewährung eine funktionsgerechte Kapitalausstattung der Gesellschaft herbeigeführt worden war. Eine solche Feststellung ergab sich auch hier nicht aus der Bezeichnung "Finanzplandarlehen". Denn zum einen ist dieser Begriff nicht so eindeutig, dass sich aus ihm gesicherte Rückschlüsse auf einen bestimmten wirtschaftlichen Hintergrund der Darlehensgewährung ziehen lassen könnten. Zum anderen mag er zwar im Kern eine Situation bezeichnen, in der die Darlehensgewährung in der Weise in die Finanzplanung der Gesellschaft einbezogen ist, dass die zur Aufnahme der Geschäfte notwendige Kapitalausstattung durch eine Kombination von Eigen- und Fremdfinanzierung erreicht werden soll. Das allein reicht allerdings für die Annahme, dass die Darlehensgewährung keine "Geschäftsbeziehung" i.S.d. § 1 Abs. 1 AStG a.F. begründet, nicht aus.
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