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Im Focus


Keine Steuerermäßigung bei gesplitteten Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit Altersteilzeitverträgen

Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte mit seinem Arbeitgeber im Juni und Dezember 2002 und zuletzt im Oktober 2004 Altersteilzeitarbeitsverträge mit Altersteilzeit im Blockmodell abgeschlossen. Die Arbeitsphase nach dem letzten - maßgeblichen - Vertrag lief vom 1.1.2003 bis zum 31.12.2004. Daran schloss sich eine Freistellungsphase bis zum 31.12.2006 an.

Im Altersteilzeitvertrag war vereinbart, dass der Arbeitnehmer neben der Abfindung nach § 5 Abs. 7 TV ATZ eine freiwillige Abfindung i.H.v. 115.000 € brutto erhält. Die Abfindung sollte demnach am 31.1.2005 nach Abzug der gesetzlich vorgeschriebenen Abgaben in Form eines Einmalbetrages ausgezahlt. Die Abfindung nach § 5 Abs. 7 TV ATZ zzgl. einer weiteren freiwilligen Abfindung i.H.v. 12.000 € sollten im Dezember 2006 ebenfalls nach Abzug der gesetzlich vorgeschriebenen Abgaben in Form eines Einmalbetrages ausgezahlt werden.

Die Abfindungen wurden entsprechend der vertraglichen Regelung ausgezahlt, wobei die gem. § 5 Abs. 7 TV ATZ ausbezahlte Abfindung 7.981 € betrug. In seiner Steuererklärung für das Jahr 2005 beantragte der Kläger erfolglos den Abfindungsbetrag i.H.v. 115.000 € nach Abzug des steuerfreien Anteils gem. § 3 Nr. 9 EStG i.H.v. 11.000 € nach § 34 Abs. 1 u. 2 EStG zu versteuern. Mit Einkommensteuerbescheid 2006 erfasste das Finanzamt sowohl die Abfindung i.H.v. 7.981 € als auch die Abfindung i.H.v. 12.500 € als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und besteuerte diese mit dem normalen Steuersatz.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab.

Die Gründe:
Dem Kläger steht auf die gewährte Abfindungszahlung i.H.v. 7.981 € der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 1 i.V.m. 2 Nr. 2 EStG nicht zu.

Die Entschädigungen i.S.d. § 24 Nr. 1a) EStG sind grundsätzlich nur dann außerordentliche Einkünfte, wenn die Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen, die sich bei normalem Ablauf auf mehrere Jahre verteilt hätte, vollständig in einem Betrag gezahlt wird. Im vorliegenden Fall fehlte es allerdings an einer Zusammenballung, da Abfindungsleistungen, die als Entschädigungen für ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geleistet wurden in zwei aufeinanderfolgenden Veranlagungszeiträumen ausgezahlt wurden. Besonderheiten aufgrund derer die Besteuerung der Entschädigung mit dem normalen Steuersatz als mit dem Zweck des Gesetzes nicht mehr vereinbar erscheinen, lagen nicht vor.

Die Auszahlung der Entschädigungen in zwei Veranlagungszeiträumen war zwischen den Vertragspartnern von vornherein vorgesehen und vertraglich vereinbart. Es machte insofern auch keinen Unterscheid, dass die Rechtsgrundlage der hier streitigen Abfindung ein Tarifvertrag war, während die übrigen Abfindungszahlungen auf einer individuellen Abrede basierten, denn es handelte sich bei der individuellen Abrede nicht um eine vom Tarifvertrag völlig unabhängige Vereinbarung.

Insgesamt waren dem Kläger im Jahr 2006 Abfindungsleistungen von rund 20.481 € zugeflossen. Im Verhältnis zu dem Gesamtbetrag der Abfindungszahlungen von rund 135.481 € entsprach dies einem Anteil von 15 %. Dies führte auch unter Heranziehung der BFH-Rechtsprechung, wonach eine die Anwendung von § 34 EStG rechtfertigende Zusammenballung von Einkünften auch dann in Betracht kommt, wenn zu einer Hauptentschädigungsleistung eine in einem anderen Veranlagungszeitraum zufließende minimale Teilleistung hinzukommt (Urteil v. 25.8.2009, IX R 11/09) zu keinem anderen Ergebnis. Denn der im Jahr 2006 ausbezahlte Anteil stellte weder die Hauptentschädigungsleistung, noch eine lediglich minimale Teilleistung dar.

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