Im Focus


Kindergeld: Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung als Bezug des Kindes

Der Sachverhalt:
Der Kläger bezog für seine im Jahr 1983 geborene Tochter (T) Kindergeld. T erlitt im November 2001 auf dem Schulweg einen schweren Unfall, den der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Landesunfallkasse) als Arbeitsunfall anerkannte. Nachdem die Verletzungen verheilt waren und T wieder die Schule besuchte, trat bei ihr etwa ein Jahr nach dem Unfall als Folge der schweren Verletzungen eine erhebliche depressive Reaktion auf, die dazu führte, dass T den Anforderungen in der Schule nicht mehr gewachsen war.

Auf Anregung ihrer Psychologin absolvierte T daraufhin zur Stärkung des Selbstbewusstseins und der Selbständigkeit einen viermonatigen Aufenthalt im Schottland, wodurch sie ein Schuljahr verlor. Während ihres Aufenthalts in Schottland arbeitete T als Kellnerin und erzielte hieraus Einnahmen i.H.v. 573 €. Die im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in Schottland entstandenen Kosten i.H.v. 4.035 € erstattete die Landesunfallkasse nicht, weil derartige Kosten im Leistungskatalog der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII) nicht vorgesehen seien.

Da T durch den Unfall in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert war, setzte die Landesunfallkasse eine am 15.11.2001 beginnende Rente als vorläufige Entschädigung fest und zahlte T im Jahr 2003 insgesamt 10.047 € aus. Hiervon entfielen 5.531 € auf die Jahre 2001 und 2002 und 4.516 € auf das Jahr 2003. Die beklagte Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergeldes für T für die Monate Januar bis Dezember 2003 auf, weil die Einkünfte und Bezüge von T aufgrund der Rentennachzahlung den Jahresgrenzbetrag von 7.188 € überschritten.

Das FG gab der Klage statt. Die Revision der Familienkasse hatte vor dem BFH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Einkünfte und Bezüge von T übersteigen den maßgebenden Jahresgrenzbetrag nicht.

Der Kindergeldberechtigte hat - unter weiteren Voraussetzungen - Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts und der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.188 € im Kalenderjahr 2003 hat (§ 32 Abs. 4 S. 2 EStG). Die Nachzahlung der Verletztenrente ist im Jahr 2003, in dem sie zugeflossen ist, zu berücksichtigen. Wird eine als Bezug zu berücksichtigende steuerfreie Rente gezahlt, ist allerdings zu prüfen, welchem Zweck die Rente dient. Allein daraus, dass in den gesetzlichen Regelungen der Zweck der Rente nicht ausdrücklich bestimmt wird, ist nicht zu folgern, dass die Zahlungen ausschließlich für den Lebensunterhalt bestimmt sind.

Entstehen dem Kind Kosten für Maßnahmen zur Behebung von körperlichen oder psychischen Schäden aufgrund eines Unfalls, für die nach den Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherung keine Erstattung vorgesehen ist, steht die Verletztenrente dem Kind insoweit nicht für den Unterhalt zur Verfügung. Da die Verletztenrente auch gezahlt wird, um den aufgrund des Unfalls entstehenden Mehrbedarf auszugleichen, ist sie nur zum Unterhalt und zur Berufsausbildung bestimmt oder geeignet, soweit die Rentenzahlungen die Kosten übersteigen, die zur Wiederherstellung der durch den Unfall verursachten gesundheitlichen Schäden angefallen sind.

Die Entscheidung des FG, dass der Auslandsaufenthalt geeignet war, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen von T zu bessern, und dass die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen tatsächlich entstanden sind und auch erforderlich waren, war insoweit revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

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