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Im Focus


Zur kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Unterscheidung zwischen Pkw und Lkw (Nissan "Navara")

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Halter eines Fahrzeugs der Marke Nissan "Navara" (Doppelkabine). Es wurde im Jahr 2007 als "Lkw offener Kasten" verkehrsrechtlich zugelassen. Das Diesel-Fahrzeug hat laut Fahrzeugbrief ein zulässiges Gesamtgewicht von 3.210 kg, Leergewicht bis 2.210 kg, Höchstgeschwindigkeit 170 km/h, Hubraum 2.488 Kubikzentimeter und fünf Sitze. Der Fahrgastraum ist als Kabine in sich abgeschlossen und von der Ladefläche getrennt.

Das Finanzamt behandelte es das Fahrzeug als Pkw und setzte die Kraftfahrzeugsteuer auf jährlich 386 € fest. Der steuerlich beratene Kläger war hingegen der Ansicht, dass sein Fahrzeug als Lkw zu behandeln sei. Schließlich sei es verkehrsrechtlich als Lkw zugelassen und dürfe im Anhängerbetrieb am Sonntag nicht gefahren werden. Außerdem sei die zur Personenbeförderung dienende Fläche nicht größer als die Hälfte der gesamten Nutzfläche, wenn man den Stauraum hinter der umklappbaren Rückbank und die Fläche der abgeklappten Heckklappe zur Nutzfläche hinzurechne.

Das FG wies die Klage ab.

Die Gründe:
Das Finanzamt hatte Fahrzeug des Klägers zu Recht als Pkw behandelt und die Kraftfahrzeugsteuer nach dem Hubraum und dem Emissionsverhalten des Fahrzeugs festgesetzt.

Die Unterscheidung zwischen Pkw und Lkw ist nach ständiger BFH-Rechtsprechung anhand von Bauart, Ausstattung zur Personenbeförderung und sonstiger Einrichtung des Fahrzeugs vorzunehmen. Dabei ist die objektive Beschaffenheit des Fahrzeugs unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit zu bewerten. Die Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und die darauf beruhende verkehrsrechtliche Einstufung des Fahrzeugs durch die Zulassungsbehörde sind dagegen nicht maßgeblich und auch nicht bindend.

Nach § 2 Abs. 2a S. 1 KraftStG gelten auch die in der Vorschrift genannten Fahrzeuge als Pkw, wenn diese vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs. Dabei kommt der Vorschrift allerdings nicht die Wirkung zu, ausschließlich und abschließend zu bestimmen, wann ein Pkw vorliegt. Aus der Formulierung "gelten auch" ergibt sich vielmehr, dass nach der Vorschrift lediglich bestimmte weitere Kraftfahrzeuge als Pkw zu behandeln sind, sofern sie nicht schon nach der allgemeinen kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Einordnung Pkw sind.

Infolgedessen war das Fahrzeug des Klägers als Pkw i.S.d. § 8 Nr. 1 KraftStG und nicht als anderes Fahrzeug einzustufen. Gewichtiges Indiz hierfür war, dass das Fahrzeug der Herstellerkonzeption nach für den Transport von fünf Personen geeignet und bestimmt ist. Außerdem ist die Ladefläche nicht größer als die zur Personenbeförderung dienende Fläche. Bei der Berechnung der maßgeblichen Flächen war die zusätzliche Fläche, die sich durch Ausklappen der Heckklappe ergibt, nicht als Ladefläche zu berücksichtigen. Denn die Heckklappe bildet nach der Grundkonstruktion des Fahrzeugs die Rückwand des Laderaums und keine Bodenfläche.

Zwar war dem Kläger zuzugestehen, dass die Zuladung absolut gesehen deutlich höher ist als die der üblichen Pkw mit einem einfachen Kofferraum. Jedoch entspricht die Zuladung lediglich 33,33% des zulässigen Gesamtgewichts. Die Zuladung liegt damit unter der für einen Lkw typischen Zuladung. Der BFH hat in der Vergangenheit sogar eine Zuladung von 34,6% nicht als außergewöhnlich hohe, der Verwendung zum Gütertransport eindeutig indizierende Zuladung angesehen. Schließlich liegt auch die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit 170 km/h in einem für Pkw typischen Bereich.

Linkhinweis:

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