Im Focus
Zur Umrechnung von Arbeitslohn in fremder Währung
Der Sachverhalt:Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden und ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Beide sind als Arbeitnehmer in der Schweiz beschäftigt. Im Streitjahr 2002 betrug der Bruttoarbeitslohn des Klägers 153.736 Sfr, der seiner Ehefrau 151.005 Sfr. Die Gehälter wurden zum Monatsende auf ein Girokonto der Kläger bei einer schweizerischen Bank überwiesen.
Zu jedem dieser Zeitpunkte ging der Kläger zu einem Bankautomaten in der Schweiz und hob kleine Beträge von jeweils 50 € ab. Hierüber erhielt er Auszahlungsbelege, deren Kurse er für das Jahr 2002 für jeden Monat auflistete und hieraus einen Durchschnittskurs bildete. Dabei ergab sich für 100 Sfr ein Kurs von 66,87099471 €. Er begehrte, diesen Durchschnittssortenkurs auf die Bruttoeinkünfte seiner Ehefrau und von sich selbst anzuwenden und den dementsprechenden Betrag in Euro der Besteuerung zugrunde zu legen.
Da ihnen bereits in der Einspruchsentscheidung für das Jahr 2000 nachgelassen worden sei, den tatsächlichen Umrechnungskurs für jeden umzurechnenden Zahlungsvorgang festzuhalten und mittels geeigneter Unterlagen nachzuweisen, war der Kläger der Ansicht, dass das Finanzamt daran auch im Streitjahr gebunden sei. Die Behörde rechnete allerdings mit einem Kurs von 0,68 € um.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision der Kläger hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.
Die Gründe:
Das FG hatte die Jahresgehälter der Kläger zu Unrecht nach dem Jahresdurchschnitt der Euro-Referenzkurse des Streitjahres umgerechnet.
Einkünfte in einer gängigen, frei konvertiblen und im Inland handelbaren ausländischen Währung sind als Einnahmen in Geld zu besteuern. Sie stellen aus sich heraus einen Wert dar, der durch Umrechnung in Euro zu bestimmen ist. Umrechnungsmaßstab ist - sofern wie hier vorhanden - der auf den Umrechnungszeitpunkt bezogene Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank. Die Lohnzahlungen sind bei Zufluss des Arbeitslohns anhand der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten monatlichen Durchschnittsreferenzkurse umzurechnen.
Allerdings war hier nicht der gesamte Jahresarbeitslohn nach dem Jahresdurchschnitt der Euro-Referenzkurse des Streitjahres umzurechnen. Bei einer Umrechnung der Jahreseinnahmen nach dem Jahresdurchschnitt werden Geldwertschwankungen der Fremdwährung zum Euro ausgeglichen. Diese Vermögensmehrungen oder -einbußen stehen jedoch in keinem Veranlassungszusammenhang mit der Einkunftsquelle nichtselbständiger Arbeit, sondern sind Folge eines Fremdwährungsguthabens. Sie dürfen deshalb bei der Ermittlung der Einkünfte aus § 19 EStG keinen Eingang finden.
Im Hinblick auf § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG sind die Einnahmen vielmehr im Zeitpunkt des Zuflusses in Euro zu bestimmen. Nur insoweit wird die durch die Gehaltszahlung vermittelte Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen in Euro zutreffend erfasst. Im vorliegenden Fall war somit eine monatliche Betrachtungsweise geboten. Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG, an die der Senat gem. § 118 Abs. 2 FGO mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen gebunden war, erhielten die Kläger ihre Gehälter jeweils zum Monatsende auf ein Girokonto bei einer Bank in der Schweiz überwiesen.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
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