Im Focus


Insolvenzreife GmbH: Zahlungen von ungedecktem debitorischen Konto an einzelne Gläubiger bewirken lediglich masseneutralen Gläubigertausch

Der Sachverhalt:
Der Beklagte war u.a. im Jahr 1999 gemeinsam mit dem nicht am Revisionsverfahren beteiligten Beklagten zu 1) Geschäftsführer der Schuldnerin, einer Projektgesellschaft mbH. Diese war im Jahre 1992 von der Gemeinde W mit einem Anteil von 51 Prozent und einer GmbH mit einem Anteil von 49 Prozent gegründet worden. Unternehmensgegenstand war die Entwicklung, Planung, Erschließung und Vermarktung eines in W geplanten Techno- und Gewerbeparks.

Auf Antrag der Schuldnerin wurde am 1.3.2002 das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser hat im Insolvenzverfahren bisher lediglich Forderungen der Sparkasse M i.H.v. insgesamt 677.742 € für den Ausfall festgestellt. Weitere berechtigte Insolvenzforderungen gibt es nicht. Mit der Behauptung, die Schuldnerin sei seit Ende 1996 im insolvenzrechtlichen Sinn überschuldet gewesen, hat der Kläger die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Ersatz von Zahlungen in Anspruch genommen, die diese im Zeitraum vom 30.6. bis 22.12.1999 vom Geschäftskonto der Schuldnerin bei der Sparkasse i.H.v. 60.138 € an Gläubiger der Schuldnerin geleistet haben.

Das LG gab der Klage vollumfänglich, das OLG unter Klageabweisung im Übrigen i.H.v. 45.327 € statt. Auf die Revision des Beklagten hob der BGH das Urteil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Der Beklagte hat mit den Zahlungen von dem Geschäftskonto der Schuldnerin bei der Sparkasse keine verbotene Zahlungen i.S.d. § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. (§ 64 S.1 GmbHG n.F.) geleistet.

Sinn und Zweck des Zahlungsverbots dieser Vorschrift ist es, die verteilungsfähige Vermögensmasse der insolvenzreifen Gesellschaft im Interesse der Gesamtheit ihrer Gläubiger zu erhalten und eine zu ihrem Nachteil gehende, bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger zu verhindern. Zahlungen von einem debitorischen Konto an einzelne Gesellschaftsgläubiger berühren aber, wenn die Bank über keine diese deckenden Gesellschaftssicherheiten verfügt, weder die verteilungsfähige Vermögensmasse, noch gehen sie zum Nachteil der Gläubigergesamtheit. Es handelt sich danach vielmehr um eine Zahlung mit Kreditmitteln, welche einen bloßen Gläubigertausch zur Folge hat: An die Stelle der mit Kreditmitteln erfüllten Forderungen der Gesellschaftsgläubiger tritt eine entsprechend höhere Gesellschaftsverbindlichkeit gegenüber der Bank.

Entsprechend lag der Fall auch hier: Der Beklagte hat stets vorgetragen, ohne dass der Kläger dem substantiiert entgegengetreten wäre, dass die Sparkasse in Kenntnis der "schwierigen" finanziellen Situation und dadurch bedingten mangelnden Liquidität der Schuldnerin dieser in Absprache - jedenfalls - mit der Mehrheitsgesellschafterin der Schuldnerin, der Gemeinde W, dem bei ihr geführten Geschäftskonto bewusst einen Kontokorrentkredit zur Verfügung gestellt hat. Damit habe die Sparkasse ihr, der Schuldnerin, die Fortführung der Geschäfte ermöglichen wollen, ohne dabei "andere" Gläubiger zu schädigen. Insoweit sei die Sparkasse nicht nur - wie vom Kläger selbst vorgetragen - bei Insolvenzeröffnung, sondern auch im Zeitpunkt der streitigen Zahlungen wirtschaftlich betrachtet "die einzige Gläubigerin" bzw. "Hauptgläubigerin" der Schuldnerin gewesen.

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