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BMF-Schreiben zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Beherbergungsleistungen

Danach wurde § 12 Abs. 2 UStG durch Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums vom 22.12.2009 um eine neue Nr. 11 ergänzt, nach der Umsätze aus der Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Die Steuerermäßigung gilt allerdings nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind.

Die Stellungnahme ist folgendermaßen gegliedert:

I. Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Beherbergungsleistungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG) ab dem 1.1.2010

  • Allgemeines
  • Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält
  • Kurzfristige Vermietung von Campingflächen
  • Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen
  • Anwendung der Steuerermäßigung in den Fällen des § 25 UStG
  • Angaben in der Rechnung

II. Lohnsteuerliche Folgen und Anpassungen ab dem 1. Januar 2010 - im Vorgriff auf eine Ergänzung der Lohnsteuer-Richtlinien -

  • Getrennter Ausweis von Beherbergungsleistung und Sammelposten für andere, dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegende Leistungen (R 9.7 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 LStR 2008)
  • Gestellung eines Frühstücks in Verbindung mit Übernachtung bei einer Auswärtstätigkeit (R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 LStR 2008)
  • Anwendungsregelung

Linkhinweis:

Auf den Webseiten des BMF  finden Sie das ausführliche BMF-Schreiben im Volltext hier (pdf-Format).