Mandantenveranstaltung
Duisburg, 24.03.2010
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Im Focus


Vorsteuerberichtigung: Ertragsteuerrechtliche Beurteilung als Umlaufvermögen ist umsatzsteuerrechtlich nicht entscheidend

Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte im Jahr 1999 ein Grundstück in der Absicht, es nach Bebauung steuerpflichtig zu vermieten, erworben. Sodann sollte es in vermietetem Zustand steuerpflichtig veräußert werden. In ihren Umsatzsteuervoranmeldungen machte sie entsprechend ihrer Verwendungsabsicht zur Erzielung steuerpflichtiger Umsätze den Vorsteuerabzug geltend. Nach Fertigstellung des Gebäudes wurde ab August 2000 das Erdgeschoss steuerpflichtig an einen Supermarkt vermietet und das erste Geschoss sowie das Staffelgeschoss an Mieter überlassen, die steuerfreie Umsätze erzielten. Im Dezember 2001 wurde das Grundstück veräußert.

In ihrer Umsatzsteuererklärung 2001 berichtigte die Klägerin gem. § 15a UStG die in den Vorjahren 1999 und 2000 geltend gemachten Vorsteuerbeträge hinsichtlich der steuerfrei vermieteten Gebäudeteile anhand des Flächenschlüssels. Nach Einspruch der Klägerin erließ das Finanzamt einen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Änderungsbescheid, in dem es antragsgemäß die Vorsteuerberichtigung statt nach dem Flächenschlüssel nach dem Umsatzschlüssel berechnete.

Später stellte die Klägerin einen Änderungsantrag nach § 164 Abs. 2 AO und verlangte, die erfolgte Vorsteuerkorrektur rückgängig zu machen. Sie war der Ansicht, die Voraussetzungen des § 15a UStG seien nicht erfüllt gewesen. Zudem gehöre das Grundstück zum Umlaufvermögen, für das § 15a UStG i.d.F. des Jahres 2001 eine Vorsteuerberichtigung nicht vorsehe. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.

Die Gründe:
Zwar ging das FG zu Recht davon aus, dass die Voraussetzungen einer Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG i.d.F. des StÄndG 2001 vorlagen. Die Klägerin hatte den Vorsteuerabzug ursprünglich hinsichtlich des Obergeschosses und Staffelgeschosses entsprechend ihrer Absicht zur steuerpflichtigen Vermietung geltend gemacht. Die Vermietung erfolgte allerdings steuerfrei. Die Klägerin musste deshalb insoweit den auf das Streitjahr 2001 entfallenden Anteil des gewährten Vorsteuerabzugs nach § 15a Abs. 2 UStG zurückzahlen.

Die rückwirkende Anwendung des § 15a UStG i.d.F. des StÄndG 2001 i.V.m. § 27 Abs. 8 UStG i.d.F. des StÄndG 2003 vom 15.12.2003 war auch nicht verfassungswidrig. Es konnte auch offen bleiben, ob es sich bei einem vermieteten und später veräußerten Grundstück einkommensteuerrechtlich um Anlage- oder Umlaufvermögen handelte. Da das vorliegende Grundstück zunächst über einen Zeitraum von über 15 Monaten zu Vermietungszwecken genutzt und anschließend veräußert wurde, war es nicht nur einmalig zur Erzielung von Umsätzen bestimmt und daher als "Wirtschaftsgut" i.S.d. § 15a Abs. 1 UStG anzusehen.

Ob zusätzlich der gesamte restliche Vorsteuerabzug wegen der im Dezember 2001 erfolgten Veräußerung des Grundstücks zu korrigieren war, hängt gem. § 15a Abs. 4 UStG davon ab, ob das Grundstück steuerfrei oder steuerpflichtig veräußert wurde. Es fehlten allerdings Feststellungen dazu. Diese gäben dann auch Gewissheit darüber, ob die Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG wegen einer eventuellen Geschäftsveräußerung i.S.d. § 1 Abs. 1a UStG nach § 15a Abs. 6 UStG ausgeschlossen ist.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
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