Im Focus


Zur Geltendmachung von Einwendungen gegen eine - die einzige Grundlage des Insolvenzantrags bildende - Forderung im Insolvenzverfahren

Der Sachverhalt:
Der Gläubiger erwarb im Wege der Abtretung eine gegen den Schuldner gerichtete, auf einer notariellen Urkunde von Dezember 1998 beruhende Darlehensforderung über 103.880 € zzgl. Zinsen. Der Schuldner unterwarf sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Der Gläubiger beantragte im August 2008 mangels Begleichung dieser Forderung unter der Behauptung der Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners.

Im Februar 2009 erhob der Schuldner beim LG verbunden mit einem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der Urkunde Vollstreckungsabwehrklage. Das LG hat die Vollstreckung aus der Urkunde durch Beschluss von März 2009 gegen Sicherheitsleistung von 5.000 € einstweilen eingestellt. Diesen Beschluss hat das LG durch Beschluss von April 2009 dahin abgeändert, dass die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistungen i.H.v. 90.000 € vorläufig eingestellt wird.

AG und LG wiesen den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Rücksicht auf die von dem Schuldner erbrachte Sicherheitsleistung von 5.000 € als unzulässig ab. Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers hob der BGH den Beschluss des LG auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG zurück.

Die Gründe:
Es ist nicht geklärt, ob der Schuldner die (erhöhte) Sicherheitsleistung von 90.000 € tatsächlich gestellt hat.

Nach § 14 Abs. 1 InsO muss der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben und seine Forderung sowie den Eröffnungsgrund glaubhaft machen. Eröffnet wird das Verfahren, wenn ein Eröffnungsgrund gegeben ist (§ 16 InsO). Soll der Eröffnungsgrund - wie im Streitfall - aus einer einzigen Forderung des antragstellenden Gläubigers abgeleitet werden und ist diese Forderung bestritten, muss sie für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewiesen sein. Den ihm obliegenden Beweis hat der Gläubiger im Streitfall durch die Vorlage der vollstreckbaren Urkunde geführt. Ist die Forderung des die Eröffnung des Insolvenzverfahrens betreibenden Gläubigers tituliert, muss der Schuldner Einwendungen gegen die Vollstreckbarkeit in dem dafür vorgesehenen Verfahren verfolgen. Solange die Vollstreckbarkeit nicht auf diese Weise beseitigt ist, braucht das Insolvenzgericht die Einwendungen des Schuldners nicht zu berücksichtigen.

Im Streitfall wurde die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde gegen Sicherheitsleistung i.H.v. zuletzt 90.000 € eingestellt. Danach bildet der Titel nur dann keine Grundlage für den Insolvenzantrag, wenn die Sicherheitsleistung seitens des Schuldners tatsächlich erbracht wurde. Fehlt es hingegen an einer Sicherheitsleistung, kann der Insolvenzantrag auf die dann weiter vollstreckbare Forderung gestützt werden. Das LG hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die (erhöhte) Sicherheitsleistung von 90.000 € tatsächlich seitens des Schuldners gestellt wurde. Mithin war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das LG zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

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