Mandantenveranstaltung
Duisburg, 24.03.2010
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Im Focus


Zur Aufklärungspflicht über Innenprovisionen bei Vertrieb von Medienfonds

Sachverhalt:
Der Kläger hatte sich im Jahr 2001 mit 50.000 € nebst Agio in Höhe von fünf Prozent an einem Medienfonds beteiligt. Die Herausgeberin und Initiatorin des Fonds war die C, eine Tochter der beklagten Bank. Der Fonds sollte ein Kommanditkapital von 50 Mio. € einsammeln. Er wurde maßgeblich über das Filialnetz der Beklagten vertrieben. Dem Beitritt war eine schriftliche und telefonische Beratung eines Mitarbeiters der Beklagten vorausgegangen. Darin versicherte die Beklagte, das Agio nicht in voller Höhe in Anspruch nehmen zu wollen.

Die Beklagte übersandte dem Kläger ausgewählte Seiten aus einer Verkaufspräsentation. Gleichzeitig wurde der von der C erstellte Verkaufsprospekt dem Steuerberater des Klägers zugeleitet. Zwischen der C und der Beklagten bestand eine "Vereinbarung über die Vermittlung von Kommanditkapital". Insgesamt waren Provisionen von 13 Prozent - samt Agio von fünf Prozent für die Beklagte - vereinbart. Dem Beteiligungsprospekt waren die der Beklagten zugesagten Zahlungen nicht zu entnehmen.

Bald darauf geriet der Fonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Die Beklagte riet dem Kläger zur Annahme eines Besserungsscheins. Später verlangte der Kläger von der Beklagten Schadensersatz Zug um Zug gegen Aushändigung des Besserungsscheins. Er war der Ansicht, es habe nicht nur ein Vermittlungsverhältnis vorgelegen. Im Prospekt seien unzutreffende Zahlen verwendet worden, so dass real ein höheres Risiko als prospektiert bestanden habe. Außerdem sei der Kläger über die tatsächliche Höhe der Provisionen, die die Beklagte für den Vertrieb vereinnahmte, nicht aufgeklärt worden.

Das LG gab der Klage größtenteils statt. Auf die Berufung beider Parteien hat das OLG die Entscheidung aufgehoben und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Allerdings wurde die Revision zum BGH zugelassen.

Gründe:
Die Beklagte haftet weder unter dem Gesichtspunkt der erweiterten Prospekthaftung noch wegen schuldhafter Verletzung von Pflichten aus einem Anlageberatungsvertrag.

Der Prospekt schönte weder die Renditeaussichten, noch verschwieg er Risiken oder spielte sie herunter. Ob ein Prospekt richtig oder unvollständig ist, ist nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt, wobei allerdings auch erwartet werden kann, dass der Anleger den Prospekt sorgfältig und eingehend liest. Die Beklagte hatte die im "Extremfall" drohenden Risiken allerdings nicht zu positiv dargestellt. Es handelte sich bei den entsprechenden Rechnungen auch ersichtlich um Prognoserechnungen und nicht um kaufmännische Berechnungen auf der Grundlage gesicherter Fakten.

Auch ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen unterlassener Information über die der Beklagten für den Fall seiner Beteiligung zugesagte und später auch tatsächlich erhaltene Provision für den Vertrieb des Fonds kam letztlich nicht in Betracht. Aufgrund des Beratungsvertrages war die Beklagte zwar verpflichtet, den Kläger darüber aufzuklären, dass sie von der C für die Vermittlung der Fondsanteile das Agio in voller Höhe bekam. Sie hätte den Kläger in die Lage versetzen müssen, das Umsatzinteresse der Beklagten einzuschätzen und beurteilen zu können, ob die Beklagte und ihr Berater die Fondsbeteiligung nur deshalb empfahlen, weil sie selbst daran verdienten.

Für einen Schadensersatzanspruch des Klägers fehlte es allerdings an einem Verschulden der Beklagten. Dieses war hier durch einen unvermeidbaren Rechtsirrtum ausgeschlossen, da weder die für die Beklagte handelnden Berater noch deren verantwortliche Organe zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung im Mai 2001 die Pflichtwidrigkeit ihres Verhaltens erkannt haben oder hätten erkennen können. Der BGH hat erst in seiner Entscheidung vom 20.1.2009 (Az.: XI ZR 510/07) erstmals eine Pflicht zur Offenbarung von Rückvergütungen unabhängig von deren Höhe auch für einen geschlossenen Medienfonds bejaht.

Linkhinweis:

Für den in der Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen OLG veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.