Mandantenveranstaltung
Duisburg, 24.03.2010
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Im Focus


Besteuerung des Zwischengewinns bei der Veräußerung von Fondsanteilen richtet sich nicht nach dem EStG

Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte im Jahr 1998 Anteile am X-Fonds, der hauptsächlich in deutsche Genussscheine mit kurz- bis mittelfristigen Laufzeiten investierte, zu Anschaffungskosten von insgesamt 6.810.724 DM erworben. Noch im gleichen Jahr verkaufte er die Anteile zu einem Rückgabepreis von 6.907.563 DM.

In der Einkommensteuererklärung setzte der Kläger die Differenz von Anschaffungskosten und Veräußerungserlös (96.840 DM) als Kapitalerträge aus dem Fonds an. In der Erträgnisaufstellung über Kapitalerträge für das Streitjahr hatte die Bank für die Fondsanteile jedoch einen Zwischengewinn von 372.236,90 DM ausgewiesen, den das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung zugrunde legte.

Der Kläger war der Ansicht, bei dem betreffenden Fonds handele es sich um eine Finanzinnovation gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EStG. Das FG wies die Klage allerdings ab. Die Revision des Klägers vor dem BFH blieb erfolglos.

Die Gründe:
Der in der Erträgnisaufstellung der Bank ausgewiesene Zwischengewinn war als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu bewerten.

Bei dem X-Fonds handelte es sich um ein Wertpapier-Sondervermögen i.S.v. § 1 Abs. 1 i.V.m. § 8 KAGG a.F. Damit richtete sich die Besteuerung der Erträge des Anlegers aus den Fondsanteilen nach der abschließenden Spezialregelung des KAGG a.F. (insbesondere § 39 Abs. 1 und Abs. 1a KAGG a.F.), welche einen unmittelbaren Rückgriff auf die Normen des EStG ausschließt. Vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner Entscheidung, ob die vom Kläger erworbenen Fondsanteile als Finanzinnovation gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 2 S. 1 Nr. 4 und Abs. 2 S. 1 Nr. 4 S. 2 EStG beurteilt werden könnten.

Die vom Kläger erzielten Erträge aus dem Verkauf der Fondsanteile waren auch nach den Vorschriften des KAGG a.F. in nicht zu beanstandender Weise ermittelt worden. Nach § 39 Abs. 1 KAGG a.F. gehören u.a. die Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Wertpapier-Sondervermögen bei einem Privatanleger zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Zu diesen Einkünften gehört nach § 39 Abs. 1a S. 1 und 2 KAGG a.F. auch der Zwischengewinn, das heißt das Entgelt für die dem Anteilscheininhaber noch nicht zugeflossenen oder als zugeflossen geltenden Einnahmen, die in der Vorschrift aufgezählt sind. Werden Anteilscheine an einem Wertpapier-Sondervermögen - wie im Streitfall - veräußert, so gilt der Zwischengewinn als in den Einnahmen aus der Veräußerung enthalten.

Dem Ansatz des Zwischengewinns im Veräußerungsfall stand im vorliegenden Fall auch nicht entgegen, dass bei Anschaffung der Anteile nach der Mitteilung des Fonds kein negativer Zwischengewinn vorhanden war.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
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